Finanzordnung

des DSC Doppel 1 e. V.

Stand: 29.04.2022

 

§ 1

Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

 

(1)   Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.

 

(2)   Für den Gesamtverein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

 

(3)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2

Haushaltsplan

 

(1)   Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan festgelegt werden.

 

(2)   Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins wird im Vorstand unter Hinzuziehung der Mitglieder beraten.

 

(3)   Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 30.05. für das folgende Jahr beim Vorsitzenden einzureichen.

 

(4)   Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:

a)      Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen

b)     Kosten für die Übungsleitervergütung/Trainer

c)      Kosten für die Anschaffung und Betrieb der Sportanlage

d)     Kosten für die Anschaffung von Sportbekleidung

e)      Werbekosten

f)        Strafgelder

g)      Beiträge an die Fachverbände, Startgebühren und Spielrundengebühren.

h)      Geschenke

i)        Gesellige Abteilungsveranstaltungen

j)        Trainingslager, Ausflüge u.a.

k)      Übungsleiter- und Schiedsrichterausbildung

l)        Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen

m)   Kosten für den Internetauftritt

n)      Kosten für Verwaltung (Schriftverkehr, Telefon u. ä.)

 

(5)   Das Ergebnis der Beratung des Vorstands und der Mitglieder wird zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorgelegt.

 

 

§ 3

Jahresabschluss

 

(1)   Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

 

(2)   Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 3 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen.

 

(3)   Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

 

 

§ 4

Verwaltung der Finanzmittel

 

(1)   Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinskassen abgewickelt.

 

(2)   Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.

 

(3)   Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie nach § 2 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

 

(4)   Der Hauptkassierer ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.

 

(5)   Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und befristet genehmigt werden (z. B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Hauptkassierer vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

 

 

§ 5

Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

 

(1)   Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben.

 

(2)   Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Vereinskasse verbucht. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.

 

(3)   Erlöse aus Werbungen müssen dem Verein als Vertragspartner zufließen.

 

(4)   Trikotwerbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgerechnet werden.

 

(5)   Die Finanzmittel sind entsprechend dieser Finanzordnung zu verwenden.

 

(6)   Gelder, die anderen Kassen des Vereins zustehen, sind vom jeweiligen Kassierer unverzüglich an die zuständige Kasse weiterzuleiten.

 

 

§ 6

Allgemeines

 

(1)   Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge und Gebühren.

 

(2)   Die Höhe der Beiträge wird durch den Haushaltrahmenplan bestimmt.

 

 

§7

Beiträge und Umlagen

 

(1)   Folgende Beiträge sind von den Mitgliedern zu entrichten:

a)      Erwachsene Mitglieder zahlen 10,00 Euro pro Monat.

b)     Jugendliche Mitglieder zahlen 5,00 Euro pro Monat.

c)      Passive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

d)     Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach ihrem Ermessen, der jedoch nicht unter dem Mitgliedsbeitrag liegen darf.

 

(2)   Beiträge sind monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten. Ist dem Kassierer keine gewünschte Zahlungsweise bekannt, wird eine monatliche Zahlungsweise angenommen.

 

(3)   Finanzielle Schwierigkeiten der Mitglieder, welche die regelmäßige Beitragszahlung gefährden könnten, sind dem Vorstand umgehend zu melden. Im Einzelfall kann der Vorstand über Ratenzahlung, Stundung oder Erlass der fälligen Beiträge entscheiden. In jedem Fall ist ein schriftlicher Nachweis durch das Mitglied zu erbringen. Ein Recht auf Ratenzahlung, Stundung oder Erlass besteht für die Mitglieder nicht.

 

(4)   Pro Monat Beitragsrückstand erhebt der Verein ein Strafgeld in Höhe von 5,00 Euro, welches an die Vereinskasse zu zahlen ist.

 

(5)   Die TCs werden über säumige Mitglieder in Ihrer Mannschaft informiert. Das säumige Mitglied kann am Spieltag vor dem offiziellen Anwurf den ausstehenden Beitrag an den TC oder anwesende Vorstandsmitglieder entrichten und erhält damit alle Rechte zurück. Werden säumige Mitglieder trotz Sperre von den TCs im Spielbetrieb eingesetzt, wird eine Strafe in Höhe von 50,00 Euro fällig, welche von dem jeweiligen TC an die Vereinskasse zu zahlen ist.

 

(6)   Die Mitgliederversammlung kann für die Finanzierung besonderer Aufgaben oder Anschaffungen Umlagen beschließen. Die Umlage darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die maximale Höhe der Umlage richtet sich nach der Beitragshöhe:

a)      Die Umlage für aktive Mitglieder darf maximal 120,00 Euro pro Jahr betragen.

b)     Die Umlage für Auszubildende, Studenten und Arbeitslose darf maximal 60,00 EURO pro Jahr betragen.

c)      Eine Umlage für passive Mitglieder ist nicht vorgesehen.

d)     Die Umlage für fördernde Mitglieder darf maximal 120,00 Euro pro Jahr betragen.

 

(7)   Die Zahlungsfrist für eine beschlossene Umlage wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und vom Kassierer überwacht.

 

(8)   Eine beschlossene Umlage ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu zahlen. Eine Verlängerung der Zahlungsfrist, Ratenzahlung oder der Verzicht auf die Umlage ist im Einzelfall möglich. Ein Recht auf Verlängerung der Zahlungsfrist, Ratenzahlung oder Verzicht besteht für die Mitglieder nicht.

 

(9)   Neue Mitglieder, die dem Verein beitreten und dem NWDV gemeldet werden, müssen die erste NWDV-Meldegebühr selbst tragen.

 

 

§ 8

Zahlungsverkehr

 

(1)   Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

 

(2)   Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)      Tag der Ausgabe

b)     Zu zahlender Betrag

c)      Mehrwertsteuer

d)     Verwendungszweck

 

(3)   Bei Gesamtabrechnungen muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

 

(4)   Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Kassierer muss ein weiteres Vorstandsmitglied die sachliche Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen. In Ausnahmefällen kann vorab zur Wahrung von Zahlungsfristen eine mündliche Zusage erteilt werden.

 

(5)   Die bestätigten Rechnungen sind dem Kassierer, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

 

(6)   Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Kassierer abzurechnen.

 

(7)   Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Kassierer gestattet, nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

 

 

§ 9

Eingehen von Verbindlichkeiten

 

(1)   Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplans ist im Einzelfall vorbehalten.

 

(2)   Dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 2.500,00 Euro.

 

(3)   Dem Vorstand bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro.

 

(4)   Der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.

 

(5)   Der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als 25.000,00 Euro.

 

(6)   Andere Vereinsmitglieder dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.

 

(7)   Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.

 

 

§ 10

Inventar

 

(1)   Zur Erfassung des Inventars ist vom Vorstand ein Inventarverzeichnis anzulegen.

 

(2)   Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

 

(3)   Die Inventarliste muss enthalten:

a)      Bezeichnung des Gegenstands mit kurzer Beschreibung oder Inventarnummer,

b)     Anschaffungsdatum,

c)      Bezeichnung des Gegenstandswerts,

d)     Anschaffung und Zeitwert,

e)      beschaffende Abteilung,

f)        Aufbewahrungsort.

 

(4)   Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

 

(5)   Alle zwei Jahre ist jeweils zum 01.01. vom Vorstand hinsichtlich des Gesamtvereins eine Inventurliste vorzulegen.

 

(6)   Sämtliche im Verein vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

 

(7)   Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventars gemäß Inventarliste der Kasse des Gesamtvereins oder der Abteilung unter Vorlage eines Belegs zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

 

 

§ 11

Zuschüsse

 

(1)   Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.

 

(2)   Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt. Über die Aufteilung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Beirats.

 

(3)   Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

 

 

§ 12

In-Kraft-Treten

 

(1)   Diese Finanzordnung in der obigen Form tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2022 in Kraft.