Satzung

des DSC Doppel 1 e. V.

Stand: 28.10.2024

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen „DSC Doppel1“ sowie nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V." (Amtsgericht Duisburg, Vereinsregister VR 3516).

 

(2)   Der Verein ist nicht ortsgebunden. Die Geschäftsadresse ist die des 1. Vorsitzenden (derzeit Baronessenweg 7, 46562 Voerde).

 

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck

 

(1)   Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Dartspieler aus Dinslaken und Umgebung auf freiwilliger Grundlage zur Förderung und Pflege der Tradition des Dartsports.

 

(2)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Der Verein verwirklicht seine Ziele durch:

a)      Pflege und Verbreitung des Dartsports

b)     Teilnahme am offiziellen Spielbetrieb des Nordrhein-Westfälischen Dartverbandes (NWDV e. V.)

c)      Durchführung von Ortsmeisterschaften

d)     Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport und seine Tradition

e)      Vertretung der Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit dem Dartsport gegenüber Behörden und Organisationen

f)        Pflege, Ausübung und Förderung der Jugendarbeit im Dartsport, soweit möglich

 

(4)   Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden  wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.

 

(5)   Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

 

 

§ 3

GEMEINNÜTZIGKEIT

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (8 59 f.). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)   Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 4

MITGLIEDSCHAFT

 

(1)   Der Verein hat

a)      aktive Mitglieder

b)     passive Mitglieder

c)      fördernde Mitglieder

d)     Ehrenmitglieder.

 

(2)   Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an den Bestrebungen des Vereines Anteil zu nehmen, und den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag entrichten.

 

(3)   Passive Mitglieder können alle Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen wollen, ohne die Voraussetzungen des Absatz 2 zu erfüllen.

 

(4)   Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, welche nicht am Ligaspielbetrieb teilnehmen, jedoch den Verein durch regelmäßige Beiträge finanziell unterstützen wollen.

 

(5)   Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, welche sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

 

 

§ 5

BEITRÄGE UND GEBÜHREN

 

(1)   Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach § 7 der Finanzordnung (FO). Dort sind Höhe, Fälligkeit und Ordnungsstrafen geregelt.

 

(2)   Für die erstmalige Anmeldung von Spielern am Spielbetrieb muss der Verein beim Nordrhein-Westfälischen Dartverband (NWDV) Gebühren zahlen. Diese Gebühren sind zuvor von den anzumeldenden Spielern an den Verein zu entrichten. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr unterscheidet sich nach den folgenden Kriterien:

a)      Aktive Spieler zahlen für die Teilnahmeberechtigung am Spielbetrieb grundsätzlich eine einmalige Gebühr in Höhe von 25,00 Euro.

b)     Der Betrag nach Buchstabe a) halbiert sich für aktive Spieler ab dem 01.02. eines Jahres auf 12,50 Euro.

c)      Aktive Spieler, die zum Zeitpunkt der Anmeldung das 18.te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen eine reduzierte einmalige Gebühr in Höhe von 3,00 Euro.

d)     Passive Mitglieder zahlen eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,00 Euro.

e)      Der Beitrag nach den Buchstaben c) und d) halbiert sich ab 01.02. eines Jahres jedoch nicht.

 

(3)   Die Bankverbindung des Vereins lautet

DCS Doppel1 e.V. (Kontoinhaber)

DE89 3565 0000 0670 9400 06 (IBAN)

Niederrheinische Sparkasse Rhein-Lippe (Institut)

 

 

§ 6

ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1)   Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über welchen der Vorstand entscheidet. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern).

 

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, säumige Beiträge oder Ausschluss.

a)      Die Mitgliedschaft endet unmittelbar durch den Tod des Mitgliedes. Dies ergibt sich aus § 38 Satz 1 BGB, wonach die Mitgliedschaft nicht vererblich ist.

b)     Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) des Mitglieds zum Ende des Folgemonats.

c)      Die Mitgliedschaft endet auch automatisch zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn zu Beginn des laufenden Monats noch kein Beitrag für den laufenden Monat entrichtet worden ist. Die Mitgliedschaft bleibt jedoch erhalten, wenn die säumige Zahlung innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.

d)     Die Mitgliedschaft endet durch einen vom Vorstandsvorsitzenden erklärten Ausschluss (beispielsweise wegen unehrenhafter Handlungen, Verein schädigenden Verhaltens oder Verletzung satzungsmäßiger Pflichten).

 

(3)   Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 2. d entscheidet der Gesamtvorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitgliederversammlung endgültig.

 

 

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

(1)   Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben vollen Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(2)   Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.

 

(3)   Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrage und Umlagen zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Umlagen ist der Finanzordnung zu entnehmen (FO §  7 Beitrage und Umlagen).

 

(4)   Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beitragen und sonstigen Leistungen befreit.

 

(5)   Der Verein gibt sich ein Datenschutzstatut. Dieses ist Teil der Satzung des Vereins.

 

 

§ 8

ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS

 

(1)   Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung.

 

(2)   Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

 

§ 9

VORSTAND

 

(1)   Die nachfolgenden Positionen des Vorstandes sind geschlechtsneutral zu sehen und der Einfachheit halber mit männlichem Artikel versehen. Dem Vorstand gehören an

a)      Der 1. Vorsitzende

b)     Der 2. Vorsitzende

c)      Der Kassierer (Schatzmeister)

 

(2)   Dem erweiterten Vorstand gehören an

a)      Der 1. Beisitzer

b)     Der 2. Beisitzer

c)      Der Sport- und Jugendwart

d)     Der Schriftführer

e)      Der Organisationsleiter

f)        Der Kassenprüfer

 

(3)   Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.

 

(4)   Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 2 Jahre und endet frühestens mit einer ordentlichen Mitgliederversammlung, auf welcher ordnungsgemäße Neuwahlen durchgeführt werden können. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist separat voneinander sowie schriftlich vorzunehmen. Im Übrigen ist eine Wahl durch Handzeichen zulässig.

 

(5)   Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(6)   Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

 

(7)   Sitzungen und Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, oder im Falle der Verhinderung, durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

(8)   Das Vermögen wird vom Vorstand verwaltet, dem Kassierer obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsmäßige Buchführung ist Sorge zu tragen.

 

(9)   Zeichnungsberechtigt sind jeweils der 1. Vorsitzende und der Kassierer. Der 1. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, die ordnungsmäßige Ein- und Ausgaben, sowie die Buchführung zu Überprüfen.

 

 

§ 10

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb von 6 Wochen nach Saisonende statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu übergeben, per Post zuzustellen (Poststempel) oder in den allen Mitgliedern zugehenden Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.

 

(2)   Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen

a)      die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

b)     die Entlastung des gesamten Vorstandes

c)      gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes

d)     die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)

e)      die Änderung der Satzung des Vereins

f)        die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen

g)      Entscheidungen über Anträge

h)      die Ernennung von Ehrenmitgliedern

i)        die Auflösung des Vereins.

 

(3)   Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird. Für diesen Fall muss die Einberufung vom Vorstand schriftlich sowie mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen.

 

(4)   Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.

 

(5)   Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11

ZECKVERMÖGEN

 

(1)   Sollte nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben vorhanden sein, ist ein Zweckvermögen anzulegen.

 

 

§ 12

SATZUNGSÄNDERUNGEN

 

(2)   Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 13

MITTEILUNGEN AN DIE MITGLIEDER

 

(1)   Der Vorstand ist berechtigt, für die Mitglieder, die über einen Zugang zum Internet verfügen, die Einladungen, Mitteilungen, etc. per E-Mail zu versenden.

 

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand mitzuteilen, ob sie über einen Zugang zum Internet verfügen oder nicht. Sie sind außerdem verpflichtet, ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen und diese jeweils auf dem Laufenden zu halten.

 

(3)   Verfügt ein Mitglied nicht über einen Zugang zum Internet, kann es verlangen, dass ihm sämtliche Mitteilungen per Post und/oder Fax schriftlich zugehen. Der Vorstand ist berechtigt, dafür Gebühren zu berechnen.

 

 

§ 14

AUFLÖSUNG

 

(1)   Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit alter stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportbund des Landes Nordrhein-Westfalen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 15

IN-KRAFT-TRETEN

 

(1)   Die Satzung tritt in der vorliegenden Form mit dem Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 28.10.2024 in Kraft.

 

 

§ 16

ORDNUNGSSTRAFEN

 

(1)   Die an den Trainings- und Spieltagen verzehrten Getränke sind vor dem Verlassen des Vereinsgeländes zu bezahlen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von 5,00 Euro bestraft.